Steuer · § 34 EStG · Stand 25. September 2026
So wird eine Abfindung besteuert
Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, wird aber nach § 34 EStG ermäßigt besteuert. Das Finanzamt tut dafür so, als käme nur ein Fünftel der Abfindung zu deinem übrigen Einkommen hinzu. Die zusätzliche Steuer auf dieses Fünftel wird dann mal fünf genommen. Das bremst den Sprung in der Progression.
Wie viel das ausmacht, hängt fast nur davon ab, was du im selben Jahr sonst noch verdienst. Liegt das Gehalt schon nahe am Spitzensteuersatz, bleibt von der Regel wenig übrig. Kommt die Abfindung in einem Jahr mit wenig anderem Einkommen, kann die Entlastung fünfstellig sein.
Die Voraussetzung: alles in einem Jahr
Die Ermäßigung gibt es nur, wenn die Abfindung im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt und du dadurch mehr bekommst, als du bei weiterlaufendem Gehalt bis Jahresende verdient hättest. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, bleibt die Fünftelregelung nur erhalten, wenn der kleinere Teil sehr gering ist. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei rund zehn Prozent.
Warum auf der Abrechnung erst mehr fehlt
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Abfindung wird auf der Gehaltsabrechnung also voll besteuert. Die Entlastung kommt erst mit dem Steuerbescheid, in der Regel im Jahr darauf. Der Rechner zeigt dir, wie groß diese Lücke ungefähr ist.
Kinderbetreuungskosten wirken im Abfindungsjahr am stärksten
Wer Kita, Hort, Tagesmutter, Babysitter oder ein Au-pair bezahlt, kann seit 2025 achtzig Prozent davon als Sonderausgaben abziehen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Diese Kosten laufen ohnehin. Besonders wertvoll macht sie im Abfindungsjahr der Steuersatz: Weil die Fünftelregelung jeden Abzug fünffach durchschlagen lässt, solange daneben noch anderes Einkommen steht, kann ein Euro Betreuungskosten hier deutlich mehr zurückholen als in einem gewöhnlichen Jahr.
Nach § 11 EStG kommt es auf den Tag der Zahlung an. Eine Rechnung, die du noch im Dezember des Abfindungsjahres überweist, wirkt deshalb in diesem Jahr, auch wenn der Betreuungszeitraum später liegt. Der Höchstbetrag gilt allerdings je Kalenderjahr, viel vorziehen lässt sich also nicht.
Das Kind muss zum Haushalt gehören und unter 14 Jahre alt sein. Es braucht eine Rechnung, und bezahlt werden muss per Überweisung; Bargeld erkennt das Finanzamt auch mit Quittung nicht an. Nachhilfe, Sportverein, Musikunterricht und die Verpflegung zählen nicht als Betreuung. Der kostenlose Rechner hat dafür ein eigenes Feld.
Sozialversicherung
Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Urlaubsabgeltung und offene Boni zählen dagegen als normales Gehalt. Wer nach dem Ausscheiden freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt allerdings Beiträge auf die Abfindung, verteilt auf zwölf Monate.
Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III, außer es gibt dafür einen wichtigen Grund. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es eine ordentliche Kündigung erlaubt hätte, kann der Anspruch zusätzlich eine Zeit lang ruhen (§ 158 SGB III). Ob und wie lange, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Wie Sperrzeit und Ruhen zusammenhängen, und was ein Frühstarterbonus damit zu tun hat, steht in einem eigenen Beitrag.
Zu den freiwilligen Programmen von VW, BMW und Mercedes gibt es eine eigene Seite: Abfindung bei VW, BMW und Mercedes.
Gilt die Fünftelregelung auch bei einem freiwilligen Aufhebungsvertrag?
In der Regel ja. Voraussetzung ist, dass die Abfindung Ersatz für entgangene Einnahmen ist und die Beendigung nicht allein von dir ausging. Bietet der Arbeitgeber eine Abfindung für die Aufhebung an, spricht das nach der Rechtsprechung dafür, dass er die Beendigung wollte. Im Zweifel klärt das deine Steuerberatung.
Steuer auf die Abfindung berechnen
Wenn die Abfindung auf dem Konto liegt
Mit dem Steuerbescheid ist die eine Frage beantwortet. Die zweite kommt danach: was mit dem Geld passieren soll. In Familien hängt daran meist mehr als eine Anlageentscheidung, weil Notgroschen, Altersvorsorge und das, was für die Kinder gedacht ist, sich gegenseitig beeinflussen.
Darüber schreibe ich auf kindervermoegen.de, dem Schwesterprojekt dieser Seite. Dort geht es um Depots für Kinder, Freibeträge, Schenkungen und die steuerlichen Regeln dahinter, und dort steht auch mein Buch „Damit mein Kind mehr hat“. Beide Seiten betreibe ich, Andreas Fröhlich, als Einzelunternehmer.