Sozialversicherung · Stand 27. September 2026 · von Andreas Fröhlich
Abfindung und Krankenversicherung: Wann Beiträge anfallen
Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlst du als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das ändert sich nur in einem Fall: Wer nach dem Austritt freiwillig gesetzlich versichert ist und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat, zahlt auf einen Teil der Abfindung Beiträge, höchstens für ein Jahr. Wie es für dich aussieht, hängt davon ab, wie du nach dem Austritt versichert bist.
Was überhaupt als Abfindung zählt
Beitragsfrei ist die Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten. Das hat das Bundessozialgericht schon 1990 entschieden. Steckt in der Summe Geld, das du dir schon erarbeitet hast, ist dieser Teil normales Arbeitsentgelt und beitragspflichtig. Dazu gehören Urlaubsabgeltung, offene Boni, rückständiges Gehalt und Gehalt für eine abgekürzte Kündigungsfrist. Im Aufhebungsvertrag werden die Beträge deshalb meist getrennt ausgewiesen. Beitragspflichtig ist auch eine Abfindung, die gezahlt wird, weil du beim selben Arbeitgeber zu schlechteren Bedingungen weiterarbeitest.
Die vier typischen Situationen
Du wechselst direkt in einen neuen Job. Du bist über den neuen Arbeitgeber pflichtversichert. Auf die Abfindung fallen keine Beiträge an.
Du bekommst Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit versichert dich und zahlt die Beiträge. Die Abfindung spielt dafür keine Rolle. Auch während einer Sperrzeit bleibst du versichert, im ersten Monat über den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch deiner Kasse.
Dein Arbeitslosengeld ruht wegen der Abfindung. Das passiert, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Während dieser Ruhenszeit bist du nicht über die Agentur für Arbeit versichert. Einen Monat lang greift noch der nachgehende Anspruch, danach brauchst du eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung. Wie lange das Arbeitslosengeld ruht, steht im Beitrag Frühstarterbonus und Arbeitslosengeld.
Du bist privat versichert. Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, die Abfindung ändert daran nichts. Mit dem Austritt fällt aber der Zuschuss des Arbeitgebers weg, den vollen Beitrag zahlst du ab dann selbst.
Freiwillig versichert: Wann die Abfindung zählt
Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen. Eine Abfindung wird dabei aber nur berücksichtigt, wenn sie das Arbeitslosengeld ruhen lassen würde. Hast du die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, bleibt sie beitragsfrei, auch als freiwilliges Mitglied.
Wurde die Frist verkürzt, rechnet die Kasse einen Teil der Abfindung auf die Monate der Ruhenszeit um, höchstens auf ein Jahr. Die Beiträge sind dabei durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat. Grundlage sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands, die Berechnung folgt den Regeln des § 158 SGB III.
Wer als freiwilliges Mitglied keine weiteren Einnahmen hat, zahlt ohnehin mindestens einen Beitrag aus einer gesetzlichen Mindesteinnahme.
Familienversicherung
Über den Ehepartner familienversichert sein kann nur, wer ein geringes eigenes Einkommen hat, 2026 höchstens 565 Euro im Monat. Eine Abfindung kann dabei als Einkommen zählen und die Familienversicherung für eine gewisse Zeit ausschließen. Wie die eigene Kasse das berechnet, lässt sich vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag erfragen.
Steuer ist etwas anderes
Beitragsfrei heißt nicht steuerfrei. Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, oft ermäßigt durch die Fünftelregelung. Was netto bleibt, zeigen die Netto-Beispiele, und mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Abfindungsrechner. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem laufenden Gehalt setzt er als Vorsorge ab. Beiträge aus einer freiwilligen Versicherung kannst du dort als eigenen Betrag eintragen.
Grundlagen: BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88 (Beitragsfreiheit der Abfindung), Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands, § 158 SGB III, AOK: Versicherungsschutz bei Abfindung. Dieser Beitrag ist allgemeine Information. Verbindlich ist die Auskunft deiner Krankenkasse.