Steuer · Lohnsteuer · Stand 27. September 2026 · von Andreas Fröhlich
Abfindung und Steuerklasse: Was ein Wechsel bringt und was nicht
Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung einbehält. Wie viel Steuer du am Ende wirklich zahlst, steht erst im Steuerbescheid. Ein Wechsel in Steuerklasse III bringt Verheirateten also mehr Geld sofort aufs Konto, an der Jahressteuer ändert er nichts. Die Fünftelregelung bekommst du seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
Einbehalt und tatsächliche Steuer
| Posten | auf die Abfindung |
|---|---|
| Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse I oder IV, grob | 41.224 € |
| Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse III, grob | 31.270 € |
| tatsächliche Steuer, ledig | 30.515 € |
| tatsächliche Steuer, verheiratet, Partner ohne Einkommen | 19.260 € |
| tatsächliche Steuer, verheiratet, Partner mit 40.000 € Einkünften | 30.410 € |
100.000 € Abfindung, dazu 6 Monate Gehalt à 5.000 €, Auszahlung 2026. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert. Die tatsächliche Steuer mit Fünftelregelung nach der Steuererklärung. Gerechnet mit dem Abfindungsrechner, Stand 27. September 2026. Der Lohnsteuerabzug ist eine Näherung.
In jeder Zeile behält der Arbeitgeber mehr ein, als am Ende fällig wird. Der Grund ist die Fünftelregelung: Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Er besteuert die Abfindung als sonstigen Bezug zum vollen Satz. Die Differenz holst du dir mit der Steuererklärung zurück, im Beispiel je nach Situation zwischen knapp 900 und rund 22.000 Euro.
Ohne Steuererklärung keine Fünftelregelung
Weil der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr berücksichtigt, gibt es sie nur, wenn du für das Jahr der Auszahlung eine Steuererklärung abgibst. Die Ermäßigung steht dir dann zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Erklärung bleibt es beim zu hohen Abzug. Freiwillig abgeben kannst du die Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend.
Wechsel in Steuerklasse III
Verheiratete können die Kombination III und V wählen. Wer in III wechselt, bevor die Abfindung ausgezahlt wird, bekommt beim Abzug deutlich weniger einbehalten, im Beispiel knapp 10.000 Euro. Der Wechsel wird beim Finanzamt beantragt und gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Eine Auszahlung im selben Monat erfasst er deshalb nicht mehr.
Am Ende rechnet das Finanzamt beide Ehepartner zusammen. Wie viel Steuer anfällt, hängt dann vom gemeinsamen Einkommen ab und nicht von der Steuerklasse. Mit III und V ist eine Steuererklärung ohnehin Pflicht. Hat der Partner in Klasse V ein eigenes Gehalt, kann aus der Erstattung eine Nachzahlung werden.
Vorsicht beim Arbeitslosengeld
Die Steuerklasse bestimmt auch, wie hoch das Arbeitslosengeld ausfällt. Die Agentur für Arbeit rechnet mit einem pauschalierten Nettoentgelt, und das ist in Klasse III höher als in Klasse V. Einen Wechsel im Laufe des Jahres erkennt sie aber nur an, wenn die neue Kombination zum Verhältnis der Gehälter beider Partner passt oder das Arbeitslosengeld dadurch sinkt. Ein Wechsel nur wegen der Abfindung kann sich deshalb später beim Arbeitslosengeld rächen, vor allem wenn der Partner dabei in Klasse V rutscht und selbst arbeitslos wird.
Selbst rechnen
Der Abfindungsrechner zeigt dir neben der tatsächlichen Steuer auch, wie viel der Arbeitgeber grob einbehält, und wie viel davon mit dem Steuerbescheid zurückkommt. Einzel- und Zusammenveranlagung kannst du umschalten. Wie sich das Jahr der Auszahlung auswirkt, steht im Beitrag Abfindung im Januar auszahlen lassen.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG (Fünftelregelung), § 39b EStG (Lohnsteuer auf sonstige Bezüge), § 46 EStG (Veranlagung), § 153 SGB III (Leistungsentgelt). Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.